AGBs
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge
werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt.
II. Preise
Die
im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach
Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein. Sie gelten nur bei ungeteilter Abnahme der vertraglichen
Leistungen. Die Preise verstehen sich als Nettopreise.
Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen,
Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
III.
Zahlung
Die
Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung
wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom
Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei
Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und
Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, kann
hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen nach Abschnitt IV 3 nicht nachgekommen ist.
Ist
die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller
offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die
Weiterverarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz
einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
geltenden Diskont-Satz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu
führen, dass kein oder ein geringer Verzugsschaden entstanden ist.
IV.
Lieferung
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die
Lieferung "ab Werk" vereinbart. Übernehmen wir auf Wunsch des
Bestellers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit ihrer
Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der
Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die
Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Den
Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Liefertermine
sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform. Der Beginn der vom Auftragnehmer
angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
Gerät
der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu,
wenn der Verzug aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
eingetreten ist. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 %
des eingetretenen Schadens begrenzt. Ersatz des Verzugsschadens kann
nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Betriebsstörungen
- sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers - ins-besondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt.
Die
Haftungsbegrenzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gilt
nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde,
gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Auftragnehmer zu
vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Der
Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
ihm zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
Wird
bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so ist der
Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst
einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem
rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
Dem
Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V.
Eigentumsvorbehalt
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers. Die
nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle
des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für
den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Bei
Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller
gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI.
Druckvorlagen
Von
uns hergestellte Offsetdruckplatten, Lithographien, Montagen,
Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen
und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in
Rechnung gestellt worden sind.
VII.
Beanstandungen
Korrekturabzüge,
Andrucke Vor- und Zwischenerzeugnisse sind vom Auftraggeber auf Satz-
und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif
zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber
übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von sämtlichen
Schäden freizustellen, die uns durch Übergabe fehlerhafter
oder virenbehafteter Daten des Auftraggebers entstehen. Wir
übernehmen für die erstellten Texte, Gestaltungen und
Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen
übernimmt der Auftraggeber über seine Rechtsberater.
Satz-
und Druckfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von uns
infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in
Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche
Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, nach
der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die
Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgabe, maßgebend, wenn
nichts Abweichen des verlangt worden ist.
Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die durch unverzügliche Untersuchung nicht
zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht
werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem
die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftraggeber eintrifft.
Unabhängig davon gilt die gesetzliche Verjährung.
Bei
berechtigten Beanstandungen ist der Auftraggeber nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder
dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den
Fall einer berechtigen Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der
Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
Der
Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Der
Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine das
Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der
eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
Sofern
der Auftragnehmer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Mängel
eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.
B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer
haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder
solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Zulieferungen
(auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor
Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine
Kopie anzufertigen.
Mehr-
oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
Unsere
Erzeugnisse werden in Serien hergestellt. Dabei ist der Anfall einer
geringen Zahl fehlerhaften Stücke, bis zu 3% der gelieferten
Menge, technisch nicht zu vermeiden. Mängelrügen sind in
solchen Fällen nicht begründet, gleichgültig, ob es sich
bei den fehlerhaften Stücken um Mängel der Verarbeitung oder
Druckausführung handelt. Für die fehlerhaften Stücke
wird eine Gutschrift erteilt.
Die
Papierqualitäten sind von den zur Verfügung stehenden
Rohstoffen abhängig. Herstellerbedingte Gewichtsabweichungen,
Farbunterschiede und Qualitätsänderungen sind nicht von uns
zu vertreten. Das gleiche gilt auch für Kunststoff-Folie. Hier
sind Differenzen der Materialstärke von etwa +/- 10%
regelmäßig nicht zu vermeiden. Farb- und Passerabweichungen
können nicht immer ausgeschlossen werden. Lediglich wesentliche
Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung. Eine Gewähr
für Lichtechtheit und Haltbarkeit der Farbe kann nicht
übernommen werden.
VIII.
Gesamthaftung
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haftet der Auftragnehmer
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche
gem. § 823 BGB.
Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben
unberührt.
Gleiches
gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung und der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
Werden
Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie
innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des
Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere
Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
X.
Urheberrechte
Für
die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der
Auftraggeber allein verantwortlich. Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Das
Urheberrecht sowie das Recht der Vervielfältigung in jeglichem
Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen,
Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleibt bei uns;
vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung.
Konzepte,
Strategien und Systeme, die von uns entwickelt wurden, werden immer nur
für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die
Nutzung über angeschlossene oder verbundene Unternehmen bedarf
einer gesonderten vertraglichen Regelung.
Mit
der Auftragserteilung erteilt uns der Auftraggeber ausdrücklich
das Recht, die für ihn durch-geführten Leistungen als
Referenz und für unsere Eigenwerbung zu verwenden.
XI.
Konkurrenzausschluss
Wir
akzeptieren grundsätzlich keine Regelungen zum
Konkurrenzausschluss und sind ausdrücklich berechtigt, für
gleiche und ähnliche Produkte und Auftraggeber tätig zu
werden.
Die
vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen wird von uns im Rahmen der
branchenüblichen Weise sichergestellt.
XII.
Verwahren, Versicherung
Vorlagen,
Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden
Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werden nur nach
vorhergehender Vereinbarung und gegen besondere Vergütung für
den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen
haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Sollen
die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIII.
Periodische Arbeiten
Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur
mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats
gekündigt werden.
XIV.
Verpackungsmaterial
Das
Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht
zurückgenommen.
XV.
Impressum/Werbung
Wir
behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen und/oder unser
Firmenzeichen, auf Lieferungen aller Art anzubringen.
XVI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Aachen
Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz
des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
XVII.
Salvatorische Klausel
Sollte
eine Bestimmung dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, so
bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die
ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder so zu ergänzen
oder so zu ersetzen, dass der hierbei beabsichtigte Zweck so weit wie
möglich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar
wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen,
Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter
Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen
wirtschaftlichen Interessen vornehmen.
Stand:
05/2011
CHINOMEDIA
Jia-Ching Lin Shiao
Seilgraben 6
52062 Aachen
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